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   BayObLG, 13.04.1984 - BReg. 1 Z 28/84   

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BayObLG, 13.04.1984 - BReg. 1 Z 28/84 (https://dejure.org/1984,949)
BayObLG, Entscheidung vom 13.04.1984 - BReg. 1 Z 28/84 (https://dejure.org/1984,949)
BayObLG, Entscheidung vom 13. April 1984 - BReg. 1 Z 28/84 (https://dejure.org/1984,949)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des § 1632 Abs. 4 BGB bei seit längerer Zeit bestehenden faktischen Pflegeverhältnissen familienähnlicher Art ; Notwendigkeit der persönlichen Anhörung eines fast sieben Jahre alten Kindes; Anspruch einer Mutter auf Übernahme des Personensorgerechts für ein ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1632 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eltern; Leibliche Eltern; Herausgabe; Kind; Pflegeeltern; Besuchsrecht; Verbleiben

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2168
  • MDR 1984, 668
  • FamRZ 1984, 817
  • Rpfleger 1984, 402
  • BayObLGZ 1984, 98
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 18.02.1982 - BReg. 1 Z 135/81

    Sorgerecht; Änderung; Kindeswohl; Amtsermittlung; Feststellungslast; Anordnung;

    Auszug aus BayObLG, 13.04.1984 - BReg. 1 Z 28/84
    kein Pflegekind i. S. der §§ 27 ff. JWG ist (vgl. [u. a.] BayObLG, Rpfleger 82, 225 f., für Großeltern).

    Sie stellt gegenüber § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB verfahrensrechtlich eine Sonderregelung dar, so daß bei einer das Sorgerecht einschränkenden [Verbleibens-]Anordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB die Entziehung der elterlichen Sorge oder von Teilen davon nach § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB entbehrlich sein kann (BayObLG, Rpfleger 82, 225 f. m. Nachw.).

  • BayObLG, 02.04.1982 - BReg. 1 Z/82
    Auszug aus BayObLG, 13.04.1984 - BReg. 1 Z 28/84
    Ferner wird es zu erwägen haben, ob - entsprechend § 1634 I. V. m. § 1666 Abs. 1 Satz 1 und § 1705 Satz 2 BGB (vgl. BayObLG, FamRZ 82, 958/960) - zugleich mit der Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 BGB auch eine Besuchsregelung zu treffen ist, und zwar sowohl für die mit ihrem Herausgabeverlangen etwa scheiternde Mutter als auch umgekehrt zugunsten der Pflegepersonen, wenn dadurch ein für das Wohl des Kindes wesentlicher Kontakt zu diesen aufrechterhalten werden kann und soll (vgl. Palandt § 1632 BGB Anm. 3 c cc).".
  • OLG Dresden, 12.03.2010 - 24 UF 157/10

    Pfelgeverhältnis; Familienpflege; Vollzeitpflege; Pflegeperson; Grußmutter;

    Der Sohn lebt für längere Zeit bei der Großmutter in einem Pflegeverhältnis tatsächlicher Art. Dies genügt für die Annahme einer Familienpflege i.S.v. § 1688 BGB (ganz h.M., vgl. nur OLG Hamm FamRZ 2005, 2081; MüKo/Finger, BGB, 5. Aufl., § 1688 Rn. 1; Staudinger/Salger, BGB, 2006, § 1688 Rn. 18; BayOblG Rpfleger 1982, 225; NJW 1984, 2168; OLG Hamm NJW 1985, 3029; OLG Köln FamRZ 1983, 1163; jeweils zu § 1632 Abs. 4 BGB).
  • OLG Brandenburg, 08.08.2016 - 3 UF 151/14

    Elterliche Sorge: Zeitlich unbefristete Anordnung des Verbleibens des Kindes bei

    Eine Verbleibensanordnung kann grundsätzlich mit einer Umgangsregelung verknüpft werden (vgl. hierzu OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 61; BayObLG, NJW 1984, 2168).
  • BayObLG, 30.04.1996 - 1Z BR 36/96

    Verfahren über den Erlass einer Verbleibensanordnung

    Die beschwerdeberechtigten Pflegeeltern (§ 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG ) konnten gegen die Ablehnung ihres auf § 1632 Abs. 4 BGB gestützten Antrags, den Verbleib des Kindes in ihrer Familie anzuordnen, Beschwerde einlegen (vgl. BayObLGZ 1984, 98, 99).

    Sie kann in dem von ihr abgedeckten Bereich als milderes Mittel eine Entziehung oder Einschränkung des Sorgerechts insbesondere hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung entbehrlich machen (BayObLGZ 1984, 98, 101 und BayObLG FamRZ 1984, 932, 933) und greift nur ein, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegen und somit Maßnahmen nach dieser Bestimmung getroffen werden können.

    In diesem Zusammenhang wird das Landgericht sich auch mit der in der Rechtsbeschwerde angesprochenen Frage einer Besuchsregelung näher zu befassen haben (vgl. BayObLGZ 1984, 98, 102).

  • BGH, 11.09.2003 - XII ZB 30/01

    Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern

    Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob ein faktisches Pflegeverhältnis familienähnlicher Art zwischen dem Kind und dem Beteiligten zu 5 bestanden hat, das es rechtfertigt, diesen wie einen Pflegeelternteil zu behandeln (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Juli 2001 - XII ZB 164/98 - FamRZ 2001, 1449, 1451; BayObLG NJW 1984, 2168 f.), und ob bei der Beurteilung dieser Frage auch die Vorschriften der §§ 1682 Satz 2, 1685 Abs. 2 BGB in der Fassung zu berücksichtigen sind, die - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - mit Wirkung zum 1. August 2001 durch Art. 2 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden sind.
  • OLG Hamm, 19.12.2003 - 11 UF 373/02

    Verbleiben eines afghanischen Kindes in der Familie der Pflegeeltern gegen den

    Eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 I BGB kommt dagegen nach anerkannter und vom Senat geteilter Auffassung bei beabsichtigter Herausnahme eines seit längerer Zeit in Familienpflege lebenden Kindes u.a. dann in Betracht, wenn der Sorgeberechtigte das Kind -wie hier- zunächst zumindest de facto anderen zur Pflege anvertraut, sich ein solches über Jahre bestehendes Pflegeverhältnis zu einer einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechenden Beziehung entwickelt und der Sorgeberechtigte dann versucht, das Kind zur Unzeit unvermittelt aus dem Pflegeverhältnis und der gewohnten Umgebung herausnehmen, um es in die dem Kind entfremdete eigenen Familie zurückzuführen, da eine Herausnahme aus den gewachsenen Beziehungen und Bindungen im Normalfall eine erhebliche psychische Belastung für das Kind mit sich bringt (BayObLG FamRZ 1995, 627 unter Hinweis auf BayObLG FamRZ 1984, 817 f.; FamRZ 1987, 619 ff; vgl. hierzu auch BVerfG, FamRZ 1995, 24 ff).
  • BayObLG, 28.01.1987 - BReg. 1 Z 47/86

    Kindesherausgabe; Ermittlungspflichten; Anhörungspflichten; Ehegatten;

    Wegen dieser Eigenschaft als Verwandte und zusätzlich auf Grund der mehrjährigen Pflege der Kinder hat sie ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG , diese die Personensorge betreffende Angelegenheit wahrzunehmen und für das persönliche Wohl der Kinder einzutreten, mindestens so wie Pflegeeltern (BayObLGZ 1984, 98/99).

    Hat ein Pflegeverhältnis sich zu einer dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechenden Beziehung entwickelt, so kann das Wohl des Kindes dadurch gefährdet sein, daß der Sorgeberechtigte es zum unrechten Zeitpunkt oder unvermittelt aus dem Pflegeverhältnis und der gewohnten Umgebung herausnehmen will, um es dann in der ihm entfremdeten eigenen Familie unterzubringen (BayObLG DAVorm 1982, 611/615; BayObLGZ 1984, 98/101).

  • BayObLG, 07.04.1998 - 1Z BR 13/98

    Anordnung des Verbleibens eines Kindes bei seiner Pflegeperson

    Diesem Zweck entsprechend ist die Vorschrift auf alle seit längerer zeit bestehenden Pflegeverhältnisse familienähnlicher Art anwendbar (BayObLGZ 1984, 98/100).

    aa) Das Gericht, das eine Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB trifft, hat zu prüfen, ob zugleich auch der Umgang der Eltern mit dem Kind zu regeln ist (BayObLGZ 1984, 98/102 und NJW 1988, 2381/2382; BGB -RGRK/Wenz 12. Aufl. § 1632 Rn. 30).

  • OLG Brandenburg, 19.05.2008 - 10 UF 94/07

    Sorgerechtsausübung: Erlass einer unbefristeten Verbleibensanordnung zugunsten

    Eine Verbleibensanordnung kann grundsätzlich mit einer Umgangsregelung verknüpft werden (BayObLG, NJW 1984, 2168, 2169; MünchKomm/Huber, BGB, 4. Aufl., § 1632, Rz. 58; Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1632, Rz. 18).
  • OLG Köln, 03.04.2008 - 14 UF 72/07

    Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung in der Pflegefamilie

    Für die Familienpflege im Sinne des § 1632 Abs. 4 BGB genügt jedes faktische Pflegeverhältnis familienähnlicher Art, gleichgültig ob ein Pflegeverhältnis oder eine etwa erforderliche Pflegeerlaubnis vorliegt (BGH NJW 2001, 3337; BayObLG NJW 1984, 2168; OLG Frankfurt FamRZ 1983, 1163; MüKO/Huber BGB, 4.Aufl., § 1632 Rn 41).
  • BayObLG, 07.12.1999 - 1Z BR 166/98

    Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung

    Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege (vgl. BayObLGZ 1984, 98/100), und wird gegen den Willen seiner Eltern dieser Zustand durch eine gerichtliche Entscheidung aufrechterhalten, so ist dies der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG , der in gleicher Intensität das Kind selbst trifft, das von seinen Eltern getrennt wird.
  • OLG Hamm, 17.03.1997 - 15 W 216/96
  • OLG Hamm, 08.03.1985 - 15 W 64/85

    Adoptionsverfahren eines unter Heimaufsicht stehenden schwerbehinderten Kindes

  • BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 108/99

    Verbleibensanordnung bei einer Gefährdung des Kindeswohls

  • BayObLG, 25.01.1995 - 1Z BR 169/94

    Umfang der Ermittlungspflichten des Vormundschaftsgerichts im Verfahren über eine

  • BayObLG, 02.06.1987 - BReg. 1 Z 25/87

    Entscheidung; Verbleibensanordnung; Pflegefamilie; Eingriff; GG; Elternrecht;

  • BayObLG, 21.09.1989 - BReg. 1a Z 34/89

    Beschwerde einer Mutter gegen die Entziehung der Personensorge für ihr Kind

  • BayObLG, 05.07.1996 - 1Z BR 93/96

    Beschwerderecht eines materiell an einem vormundschaftsgerichtlichen Verfahren

  • BayObLG, 25.06.1985 - BReg. 1 Z 36/85

    Streit zwischen den Eltern und den Pflegeeltern eines Kindes über dessen Rückgabe

  • BayObLG, 02.10.1984 - BReg. 1 Z 66/84

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer vormundschaftsgerichtlichen Anordnung der

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